11.3.1 Allgemeines
Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.
Man unterscheidet:
11.3.2 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)
Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.
Es zielt auf:
- Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
- den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer.
Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a. Vorschriften über:
- Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln u. dgl.
- die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend
- Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Vergügung stehen und auch verwendet werden
- sanitäre Einrichtungen
11.3.3 Arbeitszeitschutz
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und die Tagesarbeitszeit 8 Stunden. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die eine Überschreitung der Tages- oder Wochenarbeitszeit erlauben, Solche Ausnahmen bestehen:
- wenn in der Arbeitszeit Zeiten einer Arbeitsbereitschaft enthalten sind (z. B. bei Portieren, Chauffeuren),
- wenn Vor- oder Abschlußarbeiten gemacht werden müssen,
- bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit (z. B. wegen Einarbeiten vor Feiertagen, zur Erzielung einer längeren Wochenendfreizeit und dgl.).
Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor. Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden nur in folgenden Fällen verpflichtet:
- in Notstandsfällen aufgrund der Treuepflicht,
- wenn eine Norm (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder der Arbeitsvertrag ihn dazu verpflichtet.
Viele Kollektivverträge sehen bereits eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden pro Woche vor (meist 38 1/2 oder 38 Stunden). Gewerkschaftliches Ziel ist die 35- Stunden-Woche, Bestreben der Arbeitgeber flexiblere Arbeitszeitregelungen.
Bei längerer Dauer der Arbeitsleistung sind Ruhepausen einzuhalten (nach 6 Stunden Arbeit mindestens eine halbe Stunde oder - mit Zustimmung des Betriebsrates - zwei Pausen á 15 Minuten bzw. 3 Pausen á 10 Minuten).
Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist nach Ende der Tagesarbeitszeit einzuhalten. Dieser Zeitraum kann für männliche Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag auf 10 Stunden verkürzt werden, weitere Ausnahmen kann das Arbeitsinspektorat bewilligen.
Arbeitsruhe:
Grundsatz: Der AN hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den Sonntag einschließt und die spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muß (Wochenendruhe).
Muß der AN am Wochenende arbeiten (z. B. Gastgewerbe!), dann hat er Anspruch auf 36 Stunden Freizeit während der Woche (Wochenruhe!).
An gesetzlichen Feiertage besteht Anspruch auf 24 Stunden Freizeit (Feiertagsruhe). Zahlreiche Ausnahmen: Z. B. Bewachungsgewerbe, Gesundheitsberufe, Verkehr usw.
11.3.4 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen
11.3.4.1 Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:
- Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und
8 Wochen nach der Entbindung
- Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die
für sie oder das Ungeborene schädlich sind.
- Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt.
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich
das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen.
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
11.3.4.2 Frauenarbeitsschutz
Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit wird grundsätzlich verboten.
11.3.4.3 Schutz der Jugendlichen
Das Gesetz hat besonders zugunsten Kinder und Jugenliche Schutzvorschriften erlassen.
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben.
Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind:
- Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind
- Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden
Jugendliche
- Ruhepausen (4,5 Stunden), Ruhezeiten (12 Stunden), Wochenruhe (43 Stunden)
müssen eingehalten werden
-Nachtarbeitsverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
- Verbot der Akkordarbeit
11.3.4.4 Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung
Behinderte genießen besonderen Schutz:
- Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer
einen Behinderten einstellen.
- Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muß der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen.
- Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz
Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.
11.3.5 Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben. Sollten Mengel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen.
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