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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ausländerpolitik



2.1 Grundsätze unserer Ausländerpolitik
Die Ausländerpolitik der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung ist gerichtet auf
- die Integration der rechtmäßig bei uns lebenden Ausländer, insbesondere der angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie auf
- die Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Die auf Dauer bei uns lebenden Ausländer sollen in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingegliedert werden und sicher sein, daß sie auch in Zukunft am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland möglichst voll und gleichberechtigt teilnehmen können. Dies wird allerdings nur dann gelingen, wenn der weitere Zuzug aus Staaten außerhalb der Europäischen Union begrenzt wird.
2.1.1 Integration der bei uns lebenden Ausländer
Etwa 47 v.H. der rund 6,5 Millionen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland leben hier schon zehn Jahre und länger. Mehr als zwei Drittel der ausländischen Kinder und Jugendlichen sind hier geboren. Die große Mehrzahl der in unserem Land lebenden Ausländer wird für erhebliche Zeit, teilweise auch auf Dauer in Deutschland bleiben. Dies gilt vor allem für die hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. zweite und folgende Generationen).
Für diesen Personenkreis gibt es zur Integration keine überzeugende Alternative. Die CDU ist deshalb immer dafür eingetreten, diese Menschen in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern.
Die Aufgabe der Integration wird vom Bund, von den Ländern und den Gemeinden, aber auch von den gesellschaftlichen Gruppen (Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände, Vereine) und vielen Einzelinitiativen getragen.
Die Integration setzt auch Beiträge der Ausländer voraus, die sich insbesondere auf die hier geltenden Wertvorstellungen, Normen und gesellschaftlichen Lebensformen einstellen müssen. Die Respektierung unserer Kultur und der Grundwerte unserer Verfassung (Trennung von Staat und Kirche, Stellung der Frau, religiöse Toleranz), der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, der Verzicht auf übersteigerte national-religiöse Verhaltensweisen und die Eingliederung in Schule und Beruf (Erfüllung der Schulpflicht, Berufsausbildung auch für Frauen, rechtzeitige Einreise der Kinder) sind hierfür Grundvoraussetzungen. Andererseits können die bei uns lebenden Ausländer die Toleranz der deutschen Bevölkerung beanspruchen.
2.1.2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs
Integration ist nur möglich, wenn der weitere Zuzug aus den Staaten außerhalb der EU konsequent begrenzt wird. Wir können nicht alle Ausländer bei uns aufnehmen, die noch zu uns kommen wollen. Die Integrationskraft unserer Gesellschaft, der Arbeitsmarkt und die Begrenztheit der Ressourcen lassen dies nicht zu. Es darf nicht übersehen werden, daß die soziale und kulturelle Integrationsfähigkeit einer jeden Gesellschaft begrenzt ist; das Zusammenleben von Menschen, die aus sehr unterschiedlichen Kulturen kommen, verschiedenen Religionen angehören und unterschiedliche Wertvorstellungen mitbringen, stellt an die Anpassungsbereitschaft und die Toleranz ganz erhebliche Anforderungen. Außerdem können unser soziales Netz, unsere vielfältig differenzierten Bildungseinrichtungen mit freiem Zugang, eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum sowie eine umfassende von Staat und Gesellschaft getragene Daseinsvorsorge nicht einer unbeschränkten Zahl von Menschen zur Verfügung gestellt werden. Wer darauf keine Rücksicht nimmt, fördert zumindest unbewußt Ausländerfeindlichkeit und soziale Konflikte und erreicht damit das Gegenteil einer Ausländerpolitik, die am christlichen Verständnis vom Menschen orientiert ist.
Grundlage der Begrenzungspolitik ist daher die Beibehaltung des uneingeschränkten Anwerbestopps. Diese im November 1973 getroffene Maßnahme, die im neuen Ausländerrecht jetzt auch gesetzlich verankert ist, bedeutet nicht nur das Ende der damaligen Anwerbung von Arbeitnehmern aus Staaten außerhalb der Euro-päischen Union, sondern läßt grundsätzlich die Einreise aus diesen Staaten zur Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht zu.
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, dem Mißbrauch des Asylrechts, der sich als eine Form der verdeckten Einwanderung darstellt, wirksam zu begegnen. Die von der CDU durchgesetzte Neuregelung des Asylrechts war deshalb auch unter diesem Aspekt ein wichtiger und notwendiger Fortschritt. Ferner kommt es darauf an, die Anstrengungen zur wirksamen Bekämpfung illegaler Praktiken bei Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf nationaler und internationaler Ebene fortzusetzen.
2.2 Das neue Ausländergesetz
Die ausländerpolitischen Grundpositionen der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung haben ihren Niederschlag gefunden im Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, das am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist.
Das neue Ausländergesetz erleichtert die Integration der hier rechtmäßig lebenden Ausländer dadurch, daß es ihre Erwartenssicherheit im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus deutlich erhöht. Klar formulierte gesetzliche Voraussetzungen, in vielen Fällen gesetzlich formulierte Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, lösen das bisherige weite Ermessen der Ausländerbehörden ab. Den Ausländern stehen damit verbesserte Grundlagen für ihre weitere Lebensplanung zur Verfügung.
Hinzu kommt die erleichterte Einbürgerung für bestimmte Gruppen. Jugendliche Ausländer, die im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen sind, werden vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel eingebürgert. Gleiches gilt für Ausländer, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Einbürgerungsgebühr wird in diesen Fällen auf einen Betrag von 100,-- DM gesenkt.
Das neue Gesetz dient auch der Begrenzung des weiteren Zuzugs, indem es den seit 1973 geltenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten festschreibt und zugleich eine Aufenthaltsverfestigung für Ausländer ausschließt, die für einen seiner Natur nach zeitlich begrenzten Aufenthalt einreisen (Touristen, Studenten).
2.3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
2.3.1 Einbürgerung von Ausländern
2.3.1.1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von Ausländern
Wer von den bei uns lebenden Ausländern Deutschland als Zukunft für sich und seine Kinder sieht, dessen Weg führt zur deutschen Staatsangehörigkeit. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit wird die rechtliche Zugehörigkeit zu unserer staatlichen Gemeinschaft dokumentiert; Rechte und Pflichten werden gleichermaßen übernommen.
Eine Einbürgerung kann nur am Ende eines Integrationsprozesses stehen; sie ist für uns auch der Schlüssel zur Erlangung des Wahlrechtes.
Wir treten dafür ein, die Möglichkeit zur Einbürgerung ausländischer Mitbürger zu erleichtern, soweit sie sich zu den Wertgrundlagen unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung bekennen, den Willen und die Möglichkeiten zu einer dauerhaften Existenz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gute Sprachkenntnisse vorweisen. Mehrfach-Staatsangehörigkeiten müssen Ausnahme bleiben.
2.3.1.2 Maßnahmen zur Erleichterung der Einbürgerung
Mit dem zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften und mit flankierenden Entscheidungen wurden die Modalitäten der Einbürgerung erneut erleichtert.
I. Bei der herkömmlichen Grundform der Einbürgerung von Ausländern (nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913) steht die Entscheidung seit jeher im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese prüft u.a., ob der regelmäßig notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers von zehn Jahren Dauer gegeben ist und ob die Einbürgerung z.B. nach wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse liegt.
1. Für solche Ermesseneinbürgerungen wurde jetzt die Einbürgerungsvoraussetzung eines unbescholtenen Lebenswandels des Einbürgerungsbewerbers dahingehend konkretisiert, daß nur noch bestimmte, abschließend im Ausländergesetz aufgeführte Ausweisungsgründe einer Einbürgerung zwingend entgegenstehen.
2. Auf die Einbürgerungsvoraussetzung, daß durch die Einbürgerung keine unterschiedliche Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie entsteht, soll verzichtet werden.
3. Die Gebühr für Einbürgerungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beträgt jetzt unabhängig vom Einkommen des Einbürgerungsbewerbers einheitlich nur noch 500,-- DM, für mit einzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen 100,-- DM. In einzelnen Fällen muß oder kann die Einbürgerung sogar gebührenfrei erfolgen.
II. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, die Einbürgerungsbewerbern in bestimmten Fällen bereits eine günstigere Rechtsposition einräumten als das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, wurden in der Weise geändert, daß


1. für junge Ausländer, die
- ihre Einbürgerung nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 23. Lebensjahres beantragen,
- seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sowie
- seit sechs Jahren im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben,
jetzt ein unbedingter Einbürgerungsanspruch besteht (§ 85 des Ausländergesetzes).
2. Ein solcher unbedingter Einbürgerungsanspruch wird auch Ausländern eingeräumt, die sich seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und die den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können oder die eine dafür notwendige Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe nicht zu vertreten haben (§ 86 des Ausländergesetzes). Ehegatten und Kinder können unter Umständen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die genannten Einbürgerungsansprüche (nach den §§ 85, 86 des Ausländergesetzes) sind bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen nur dann nicht gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber
- nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -bewilligung, also eines Aufenthaltstitels ist, der einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht (da anderenfalls Umgehung des Ausländerrechts),
- wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach eindeutigen gesetzlichen Kriterien (§ 88 des Ausländergesetzes) nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann,
- einen Ausweisungsgrund (nach § 46 Nr. 1 des Ausländergesetzes) deshalb erfüllt, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt oder verliert, obwohl kein Fall (des § 87 des Ausländergesetzes) vorliegt, in dem die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht also nach wie vor von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus, weil eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine wirkliche Integration von Ausländern nicht fördern würde und weil Mehrstaatigkeit die Gefahr von Interessenkollisionen, Loyalitätskonflikten, Unsicherheiten hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und seiner Folgen sowie Einschränkungen des diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland zur Folge hat.
III. Nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung erwirbt auch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Zur Geltendmachung bedarf es einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft, die vor Vollendung des 23. Lebensjahres beantragt sein muß. § 10 des genannten Gesetzes, der für solche Fälle lediglich einen Einbürgerungsanspruch vorsieht, gilt für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder weiter.

2.3.2 Doppelte Staatsbürgerschaft
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt. Dieser Grundsatz muß erhalten bleiben, beruht er doch auf der Erkenntnis, daß im Normalfall Mehrstaatigkeit grundsätzlich weder im Interesse der Staaten noch der Bürger liegt. Es besteht insbesondere die Gefahr, daß
- durch die Doppelstaatsangehörigkeit ein Widerstreit von Pflichten und Rechten gegenüber unterschiedlichen Staaten und Rechtsordnungen (z. B. im Hinblick auf die Frage, in welchem Land die Wehrpflicht abgeleistet werden muß) entsteht;
- die Doppelstaatsangehörigkeit vielfach zu Rechtsunsicherheiten bei Rechtsverhältnissen führt, die nicht in allen beteiligten Staaten gleich beurteilt werden (z. B. Regelungen von Fragen aus den Bereichen Familien- und Erbrecht);
- die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der mit ihr versehenen Personen führt. So hat der \"einfache\" deutsche Staatsbürger z. B. nicht wie Doppelstaatler die Möglichkeit, den Zugang zum öffentlichen Dienst in zwei Staaten zu erhalten.
Die SPD vertritt die These, daß die erleichterte Einbürgerung und Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit die Integration der betreffenden Ausländer in unserer Gesellschaft fördere. Das Gegenteil ist indessen der Fall: Denn es ist gerade die mangelnde eigene Identifizierung mit der Bundesrepublik Deutschland, die dazu führt, daß die betreffenden Ausländer nicht bereit sind, die deutsche Staatsangehörigkeit bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer angestammten Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dies ist umso überraschender, als immer wieder behauptet wird, gerade die Angehörigen der zweiten und dritten Ausländergeneration hätten keine sprachlichen, kulturellen oder beruflichen Beziehungen mehr zu ihren Heimatstaaten.
Da die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit somit mehr Konflikte schafft als sie nach Ansicht ihrer Verfechter lösen kann, vertritt die Union die Auffassung, daß eine Verbesserung der Integration bei uns lebender Ausländer in unsere Gesellschaft nur durch eine deutliche Erleichterung der Einbürgerung erreicht werden kann. Schon bei der 1993 erfolgten Neuregelung des Asylrechts sind deshalb auf unsere Initiative hin bereits erhebliche Erleichterungen der Einbürgerung integrationswilliger Ausländer erreicht worden. Diesen Weg werden wir auch in dieser Legislaturperiode konsequent fortsetzen.
Deshalb haben wir in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, für in Deutschland geborene Kinder der 3. Generation eine deutsche \"Kinderstaatszugehörigkeit\" einzuführen, für die folgende Eckpunkte gelten:
- Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich in den letzten zehn Jahren vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung;
- das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde;
- Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen;
- die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um.
- Die Bundesregierung wirkt zudem darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.
Das neue Rechtsinstitut der \"Kinderstaatszugehörigkeit\" hat den Sinn, Kindern ausländischer Eltern, die seit vielen Jahren - nicht selten sogar seit Generationen - bei uns leben, die Integration in unsere Gesellschaft zu erleichtern. Dies geschieht durch Beseitigung alltäglicher, aus ihrem bisherigen Status als Ausländer resultierender Schwierigkeiten (z.B. Visumspflicht bei Klassenfahrten in das nicht der EU zugehörige europäische Ausland). Zudem brauchen diese Kinder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres kein spezifisches Einbürgerungsverfahren mehr zu durchlaufen, wenn sie endgültig Deutsche werden möchten. Trotz dieser für das tägliche Leben der Betroffenen erheblichen Verbesserungen vermeidet die geplante Neuregelung aber die mit einer generellen Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft verbundenen Loyalitätskonflikte und Privilegien der \"Doppelstaatler\" gegenüber den einheimischen Deutschen, weil die Kinderstaatszugehörigkeit lediglich eine Gleichstellung mit minderjährigen Deutschen bewirkt, mithin keinerlei politische Mitwirkungsrechte, die lediglich Deutschen vorbehalten sind, verleiht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach wie vor grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Aufgabe der angestammten fremden Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Wollen die Betroffenen also endgültig deutsche Staatsbürger werden, müssen sie sich bewußt und verantwortlich dazu bekennen, gleichsam \"auf Gedeih und Verderb\" Mitglieder unserer staatlichen Gemeinschaft zu sein. Diejenigen hingegen, deren Bindungen an ihre angestammte Heimat so stark sind, daß sie sich nicht zur Annahme der ausschließlichen deutschen Staatsangehörigkeit entschließen mögen, können nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur noch diejenigen Rechte wahrnehmen, die ihnen unser Ausländerrecht gewährt.
Die in dieser Legislaturperiode vorzunehmende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bedarf jedoch zahlreicher weiterer Elemente. Denn es ist allgemein bekannt, daß das im wesentlichen aus dem Jahre 1913 stammende Staatsangehörigkeitsrecht mittlerweile veraltet ist. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte:
1. Wir wollen den Grundcharakter der Einbürgerung ändern: An die Stelle des Ermessens setzen wir die Anspruchsentscheidung.
2. Wir wollen weitere Erleichterungen der Einbürgerung erreichen.
3. Nötig ist die Lösung offener Fragen zur DDR-Staatsbürgerschaft - insbesondere die Wirkung des Verlusts der DDR-Staatsbürgerschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Wir streben an, die sogenannte Statuseigenschaft (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG) unter gewissen Voraussetzungen in die deutsche Staatsangehörigkeit überzuleiten.
5. Wir wollen eine Rechtsgrundlage schaffen zur bindenden Feststellung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse durch die Staatsangehörigkeitsbehörden.
6. Wir wollen die Verlustgründe deutscher Staatsangehörigkeit ausdrücklich regeln: Wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, obwohl er dauernd bei uns lebt oder wer endgültig in sein ursprüngliches Heimatland zurückkehrt, soll künftig die deutsche Staatsbürgerschaft wieder verlieren.
7. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche, die in 2. oder 3. Generation dauernd im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit weiter behalten können, sollte ebenfalls geregelt werden.
Grundlage unseres Staatsangehörigkeitsrechts wird allerdings das Abstammungsprinzip bleiben. Denn in Verbindung mit dem generellen Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft verbirgt es die für dieses sensible Rechtsgebiet unabdingbar erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit der Zuordnung des einzelnen in unserem Staatsverband.
2.4 Wahlrecht für Ausländer
Die CDU hat gegenüber Forderungen nach einem Ausländerwahlrecht stets die Auffassung vertreten, daß Ausländer aus Staaten außerhalb der EU, die auf Dauer bei uns leben wollen, bereit sein sollten, die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten und somit auch das Wahlrecht zu erwerben; für sie sollten die Möglichkeiten der Einbürgerung weiter erleichtert werden. Für Bürger aus EU-Staaten sollten sich hingegen besondere Rechte schrittweise aus einer die Staatsbürgerschaft ergänzenden Unionsbürgerschaft ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1990 in zwei Urteilen festgestellt, daß das Grundgesetz kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zuläßt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Auffassung der Union bestätigt.
Das in Schleswig-Holstein erlassene Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21. Februar 1989, mit dem Ausländer aus sechs europäischen Staaten ein Kommunalwahlrecht eingeräumt werden sollte, wurde ebenso wie die Vorschriften des hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, mit denen Ausländer die Teilnahme daran ermöglicht werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und deshalb für nichtig erklärt.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, aus seiner Entscheidung folge nicht, daß die im Bereich der Europäischen Union erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht Gegenstand einer nach Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz zulässigen Verfassungsänderung sein könne.
Im Vertrag von Maastricht über eine Europäische Union (Unions-Vertrag) hat sich der Europäische Rat darauf geeinigt, im Rahmen der Einführung einer Unionsbürgerschaft den Unionsbürgern das Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen zu gewähren.
Nach Artikel G 10 des Unions-Vertrages wird in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ein Teil 2 über die Unionsbürgerschaft eingefügt (Artikel 8 bis 8 e). Unionsbürger ist danach, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzt (Artikel 8 Abs. 1). Nach Artikel 8 b EWGV (nach Inkrafttreten des Unions-Vertrages: EGV) hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Artikel 8 b Abs. 1) und bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 8 b Abs. 2) - vorbehaltlich der Festlegung im einzelnen durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 hat die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages über die Europäische Union geschaffen. In dem Artikel 28 Abs. 1 GG ist folgender Satz eingefügt worden:
\"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar.\"
Diese Vorschrift erweitert das aktive und passive Kommunalwahlrecht auf Personen, die nicht Deutsche sind, aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
2.5 Koalitionsvereinbarung für die 13. Legislaturperiode
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben für die 13. Legislaturperiode im Bereich des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts folgendes vereinbart:
Die Koalition wird sich grundsätzlich weiterhin von einer Politik der Integration der Bürgerinnen und Bürger ausländischer Herkunft, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, leiten lassen. Die Bemühungen auf europäischer Ebene zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu einer fairen Lastenverteilung müssen fortgesetzt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten einer Regelung zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung auf nationaler Ebene geprüft.
Die Bundesregierung wird eine umfassende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vornehmen. Dabei werden auch die rechtlichen Regelungen, die für die bei uns lebenden Ausländer die berechenbaren Grundlagen für ihre Lebensplanung bilden, weiter verbessert. Die im Einbürgerungsverfahren bisher vorgesehenen Ermessungsentscheidungen sollen weitgehend durch Rechtsansprüche ersetzt und Fristen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verkürzt werden.
Für in Deutschland geborene Kinder der dritten Generation wird eine deutsche Kinderstaatszugehörigkeit nach folgenden Eckpunkten neu eingeführt:
* Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich die letzten zehn Jahre vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung.
* Das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde.
* Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen.

* Die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um.
* Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.
Das Ausländerrecht wird novelliert. Dabei wird auch das Amt der/des Ausländerbeauftragten gesetzlich geregelt.
Ziel aller dieser Maßnahmen ist, das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu fördern und zu verbessern sowie entstehende Probleme bedingt durch unterschiedliche Mentalität, Kultur oder Religion im Geiste der Geduld und Toleranz, des Realismus und der Mitmenschlichkeit zu lösen.

 
 

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