Nach der Störfallverordnung kann der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragen, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen. Er muss den Namen der Bezirksverwaltungsbehörde und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde melden. Die Störfallverordnung schreibt nicht vor, dass der Beauftragte ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer haben muss. Er muss lediglich die Pflichten erfüllen können. Er hat die Erfüllung jener, sonst den Anlageninhaber treffenden Pflichten zu erfüllen.
Eine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht auftreten, da der gewerberechtliche Geschäftsführer sein diesbezügliche Verantwortung nicht delegieren kann. Es kann aber aufgrund der Bestellung eines Beauftragten zu einer schuldmindernden bis schuldbefreienden Wirkung vor Gericht kommen.
Der Beauftragte muss die erforderlich Fachkenntnisse besitzen, nachweislich eine erforderliche Belehrung erhalten haben und erforderlichenfalls weitergebildet werden.
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