Nach dem Strahlenschutzgesetz ist für den Betrieb von Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Diese Person muss körperlich und geistig geeignet sein und nachweislich genügend Kenntnisse im Strahlenschutz vorweisen können. Der Bewilligungsinhaber muss darauf achten, dass immer genug Personen anwesend sind, die mit den Strahlenschutzbestimmungen vertraut sind. Bei Anlagen, bei denen auch außerhalb der Betriebszeit Gefahren auftreten können, muss der Strahlenschutzbeauftragte auch während dieser Zeit anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.
Ein Wechsel der Beauftragten ist der Behörde unverzüglich zu melden; dieser kann innerhalb von 4 Wochen abgelehnt werden, und dadurch der Weiterbetrieb der Anlage untersagt werden.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat für das Einhalten der Strahlenschutzbestimmungen zu sorgen. Weiters muss er dafür sorgen, dass die Personen , die in den Strahlenbereichen tätig sind, über die Gefahren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann, belehrt werden.
Es kann im Schadensfall sein, dass der Strahlenschutzbeauftragte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
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