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biologie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Produktionsrichtlinien im biologischen landbau - konventionelle



Österreich hat als erstes Land der Welt 1983 staatliche Richtlinien für die biologische Wirtschaftsweise festgelegt. Seit dem EU Beitritt 1995 ist die EU-Verordnung 2092/91 über biologischen Landbau gültiges Recht. In dieser Verordnung sind Produktions-, Kennzeichnungs- und Kontrollregelungen für die pflanzliche Produktion und mit 24. August 2000 auch für die tierische Produktion (EU- Tierhaltungsverordnung) festgelegt. Die Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelcodex, Teilkapitel B, ergänzen diese Verordnung und sind ebenfalls zu befolgen. Mit dem Bezug der Bioförderung aus dem ÖPUL- Programm sind weiters die sogenannten Förderungsrichtlinien einzuhalten. Bei Mitgliedschaft eines Bioverbandas gelten zusätzlich die deren strengere Verbandsrichtlinien.

Einige grundsätzliche Bestimmungen der EU-Verordnung 2092/91 und dem österreichischem Lebensmittelkodex:

- Verbot des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln.
- Der Einsatz von Herbiziden zur Unkrautregulierung ist verboten.
- Verbot des Einsatzes von leichtlöslichen Handeldüngern.
- Verwendung von biologischem Saatgut, Jungpflanzen und Vermehrungsmaterialien, soweit diese zur Verfügung stehen.
- Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen (GVO´s), sowie von Betriebsmitteln aus GVO-Produktion.

Ausnahme: Tierarzneimittel
- Die Tiere müssen grundsätzlich aus biologischer Landwirtschaft stammen.
- "Artgerechte Tierhaltung" laut Tiergerechtigkeitsindex:
Grundsätzliches Verbot von Anbindehaltung.
Max. 2 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar.
Allen Tieren muss immer Auslauf gewährt werden.
- Grundsätzlich sind aus biologischer Produktion stammende Futtermittel einzusetzen.
- Bei Verarbeitungsprodukten aus biologischer Landwirtschaft darf der Anteil an nicht biologischen Zutaten höchstens 5 % betragen.
- Der biologische Betrieb muss einen Kontrollvertrag mit einer staatlich anerkannten Kontrollstelle abschließen.
- Der biologische Landwirt hat über alles was mit der Produktion und Verarbeitung biologischer Produkte in Zusammenhang steht genaue Aufzeichnungen zu führen.

Im Anhang der EU/VO 2092/91 finden sie Auflistungen über:

 Mindeststall- und Freiflächen.
 Zugelassene Düngemittel und Bodenverbesserer.
 Zugelassene Pflanzenschutzmittel.
 Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe sowie Verarbeitungshilfsstoffe.

Den Landwirten steht als Hilfsmittel ein Betriebsmittelkatalog zu Verfügung. Die detaillierten Bestimmungen der EU/VO 2092/91 und dem Österreichischen Lebensmittelcodex liegen bei allen Kontrollstellen, den Bio-Verbänden, den Landwirtschaftskammern, der Agrarmarkt Austria (AMA) und dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft auf.





Kontrolle:

 Jeder Biobauer wird jährlich von einer staatlich anerkannten, unabhängigen Kontrollstelle, die vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassen wird, kontrolliert. Überprüft wird dabei die Einhaltung der bereits erwähnten EU-Verordnung für biologische Landwirtschaft. Es werden aber nicht nur die Landwirte, sondern auch alle Verarbeitungsbetriebe kontrolliert. Zur Zeit gibt es sieben staatlich anerkannte Kontrollstellen in Österreich. Der Biobauer kann diese frei wählen.
Bei Nichteinhaltung der Richtlinien muss die Kontrollstelle bei der zuständigen Lebensmittelpolizei Meldung machen.

 Nimmt der Biobauer am ÖPUL Programm teil, und erhält somit eine Biobauernförderung, kann er zusätzlich von der AMA auf die Einhaltung der Förderungsrichtlinien (VO/EU 2092/91 und dem österreichischen Lebensmittelcodex) kontrolliert werden. Diese Förderung nehmen rund 95% aller österreichischen Biobauern in Anspruch.

 Ist der Biobauer Mitglied eines Bioverbandes, so wird sein Betrieb von einer der oben erwähnten Kontrollstellen auch auf die Einhaltung der speziellen Verbandsrichtlinien überprüft.

Der Betrieb Lackner nimmt am Öpul Programm teil und ist Mitglied beim Bio-Verband Ernte fürs Leben. Daher gelten die VO/EU 2092/91, der österreichische Lebensmittelcodex und die Ernte Verbandsrichtlinien als Produktionsgrundlage. Kontrolliert wird der Betrieb jährlich von der Kontrollstelle Austria Bio Garantie (ABG), Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH. Die AMA kontrolliert jedes Jahr nur ca. 10% aller landwirtschaftlicher Betriebe die am Öpul Programm teilnehmen.

 
 

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