Am Ende des 20. Jahrhunderts stehen wir nicht nur an der Schwelle eines neuen Jahrtausends, sondern befinden uns auch in einer Gesellschaft des Wandels. Er vollzieht sich in technischen Bereichen, im Umweltsektor, aber auch in zahlreichen weiteren Komponenten, aus denen sich unsere Welt zusammensetzt, oder die wir im Laufe der Industrialisierung geschaffen und geformt haben. Dieser Wandel resultiert aus einem immer komplexeren und höheren Stand der Technik einerseits und aus dem wichtiger werdenden Bemühen bzw. der wachsenden Sorge um unsere Umwelt und Ressourcen auf der anderen Seite.
Schon in den Anfängen der heutigen Gesetzgebung, also etwa ab 1900 gab es Vorschriften, die den Schutz der Umwelt rechtlich zu regeln versuchten und die zur Vermeidung einer Benachteiligung von Personen, durch das Verschulden anderer erlassen wurden. So findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Paragraphen § 906, § 907, § 1004, welche den Geschädigten bei der Regulierung behilflich sein sollten. Auch mit § 823 konnte ein Anspruch (hier Schadensersatzpflicht) geltend gemacht werden. Die Paragraphen des BGB sind an dieser Stelle allerdings nachbarrechtlich, beziehen sich ausschließlich auf Grundstücke oder sehen die Regulierung von Personenschäden gar nicht vor und kommen daher in der Praxis kaum zur Anwendung. Zwar gab und gibt es noch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 14 II BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG) und ähnliche Normen, diese Gesetze beziehen sich aber nur auf bestimmte Bereiche, sind also als Umweltrecht betrachtet lückenhaft und haben u.a. die Voraussetzung, daß der Verursacher schuldhaft, fahrlässig und rechtswidrig handeln muß, damit sie gehandhabt werden können.
Was aber wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, den Beweis der Kausalität, zwischen der vermeintlich verursachenden Anlage und der Beeinträchtigung zu. führen, sei es aus Informationsmangel, weil ihm der Einblick in die Anlage verwehrt wird, oder weil es ihm Mangels technischer Mittel unmöglich ist ?
Wie sieht es aus, wenn es eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Betreibungeiner solchen Anlage gibt ? "Die deliktische Haftung privater Emittenten und des Staates setzt Rechtswidrigkeit (...) voraus."
Was, wenn die Schäden erst durch modernere Meßmethoden festgestellt werden können ? Oder Beeinträchtigungen im Sinne von Spätschäden vorliegen ?
Man kann also ersehen, daß es enormen Handlungsbedarf gab. Aus diesem Grund beschäftigte sich der Gesetzgeber auch schon seit geraumer Zeit mit einer Neuregelung des bestehenden Rechts in diesem Themenkontext.
"Letztendlich war es aber der Schadensfall vom 01.11.1986 auf
dem Gelände der Firma Sandoz in Schweizerhalle, bei dem nach
einer Explosion ein Brand ausbrach in infolge dessen Löscharbeiten
der Rhein durch kontaminiertes Löschwasser in erheblicher Weise
geschädigt wurde (...), der dazu führte, daß konkret die Arbeiten für
eine Neuregelung der Umwelthaftung in Angriff genommen wurde."
Die nachfolgenden Ausführungen bereiteten mir zunehmend große Schwierigkeiten. Zum einen war es als Laie mühsam, mich durch die jeweiligen Gesetze und Gesetzestexte durchzuarbeiten, andererseits stellte ich fest, daß eine umfassende Darstellung des Umwelthaftungsrechtes in diesem Rahmen vollkommen ausgeschlossen ist. Auch die Betrachtung der Thematik im Hinblick auf Europa brachte insoweit Probleme mit sich, als daß es kaum oder nur unzureichende Informationen und Material gibt
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