Als Folge der Lübecker Verfassungsbeschwerde und der Beschwerde einiger anderer Gerichte, die sich Richter Neskovic - Strafrichter am Landgericht Lübeck und Beschwerdeführer - anschlossen, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1994 mit dem Problem der Strafbarkeit von weichen Drogen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, weitaus geringer sind als die Gefahren von Alkohol oder Nikotin. Als die Richter 1994 zu einem Urteil fanden, in dem sie Konsumenten die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis bescheinigten, brach unter den Konsumenten Jubel und unter Gegnern Entsetzen aus. Die Presse brachte reißerische Schlagzeilen wie \"Alle dürfen Haschisch rauchen\" (Das Haschisch Urteil S. 125) und ein großer Teil der Bevölkerung ging davon aus, weiche Drogen seien legal. Dabei wurde nur die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch zugesichert unter der Voraussetzung, daß eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit hatte die Staatsanwaltschaft nach §29 BtMG auch schon vor dem Urteil, nur wurde aus der \"kann - Regelung\" eine \"muß - Regelung\" Seit dem Urteil ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Erfüllung der drei Kriterien das Verfahren einzustellen. Sonst hat das BVG-Urteil rechtlich nichts an der Situation geändert.
Das Berufungsverfahren -713 Js 1687/90 StA Lübeck wurde 1992 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben. Es ging bei diesem Fall um die Berufung der Angeklagten, die ihrem Ehemann, der wegen Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft war, 1,12 Gramm Haschisch bei einem Besuch zusteckte. In erster Instanz wurde die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Landgericht Lübeck ging nun davon aus, \"daß das Aufführen der Cannabisprodukte und das Nichtaufführen von Alkohol und Nikotin in den Anlagen I bis III zu §1 Absatz 1 BtMG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt\" (Das Recht auf Rausch, S. 13) Diese Auffassung entstand durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof. Dr. Dominiak( vgl. 4.1), in dem dargelegt wurde, daß Alkohol und Nikotin für die Gesellschaft weitaus gefährlicher seien, als Cannabisprodukte. Ebenfalls angezweifelt wird die Vereinbarkeit des Verbots mit Artikel 2 Absatz 1 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit sichert. Als Grund für den Anruf des Bundesverfassungsgerichts gab Richter Neskovic in einem Interview mit der taz an: \"Ich hab' bisher noch nie jemand wegen Haschischkonsums strafrechtlich belangt. Ich konnte das Verfahren immer einstellen oder jenseits einer Verurteilung erledigen. Dies war der erste Fall, in dem ich aufgrund der Rechtslage jemanden hätte verurteilen müssen. Das kann ich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertreten.\" (Das Recht auf Rausch, S. 54). Doch auch die Neue Richtervereinigung NRV bezeichnete Neskovic Beschluß als \"überfällig, couragiert und wirklichkeitsnah\"(Das Recht auf Rausch S. 57). Nachdem 4 Jahre später das Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte, wurde das Verfahren gegen die Angeklagte eingestellt.
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