Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die verträge nato



4.1 Der nordatlantische Vertragbr /
Die Vertragschließenden Mitglieder erklären ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und allen Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker zu sichern, die sich auf die Grundsätze der Demokratie, der individuellen Freiheit und der Herrschaft des Rechts begründet. Im Streben nach Förderung der Stabilität und Wohlfahrt im Gebiete des nördlichen Atlantik haben sie deshalb entschlossen, ihre Bemühungen mit dem Ziel der kollektiven Verteidigung zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen und einigen sich daher auf den folgenden Nordatlantischen Vertrag.
Artikel 1:
Die Mitglieder der NATO verpflichten sich jegliche internationalen Streitigkeiten, in die sie verwickelt werden könnten, durch friedliche Mittel so zu beseitigen, daß der Weltfriede und die internationale Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Drohung oder des Gebrauchs von Gewalt in jeglicher Form zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.
Artikel 2:
Die Mitglieder werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher Beziehungen durch Ausbau ihrer freiheitlichen Einrichtungen (Verfassung, Parteien...), durch Herbeiführung eines besseren Verständnisses der Grundsätze, auf die sich diese Einrichtungen stützen, und durch Förderung der Stabilität und der Wohlfahrt beitragen. Sie werden sich bemühen, in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik Konflikte zu beseitigen und werden die wirtschaftliche Zusammenarbeit untereinander fördern.
Artikel 3:
Um die Ziele dieses Vertrages besser zu verwirklichen, werden die Mitglieder, sowohl einzeln wie gemeinsam, mittels laufender und wirksamer Selbsthilfe und gegenseitiger Unterstützung ihrer individuelle und kollektive Widerstandsfähigkeit gegen einen bewaffneten Angriff aufrechterhalten und ausgebaut.
Artikel 4:
Die Mitglieder werden sich gegenseitig beraten, wenn nach Meinung einer derselben die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeiner der Mitglieder bedroht wird.
Artikel 5:
Alle Mitglieder sind sich einig, daß ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden soll, und demzufolge haben sie sich geeinigt, daß jede von ihnen in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung einzelner oder mehrerer Staaten, wie es durch Artikel 51 der Vereinten Nationen anerkannt wird, beistehen wird, indem sie unverzüglich, diejenigen Maßnahmen ergreifen, die sie für nötig halten - einschließlich der Anwendung von Waffengewalt -, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat.


Artikel 13:
Nachdem der Vertrag zwanzig Jahre in Kraft geblieben ist, kann jedes Mitglied aus der Vertragsgemeinschaft austreten, und zwar ein Jahr, nachdem ihre Austrittserklärung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übergeben worden ist, die die Regierungen der übrigen Mitglieder von der Deponierung jeder Austrittserklärung informieren wird.



4.2 Der Warschauer Vertrag

Die Vertragschließenden Seiten haben beschlossen, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Lage, die in Europa durch die Ratifizierung der Pariser Verträge entstanden ist, welche die Bildung neuer militärischer Gruppierungen in Gestalt der \"Westeuropäischen Union\" unter Teilnahme eines remilitarisierten Westdeutschlands und dessen Einbeziehung in den Nordatlantikpakt vorsehen, wodurch sich die Gefahr eines neuen Krieges erhöht und eine Bedrohung der nationalen Sicherheit der friedliebenden Staaten entsteht, diesen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand abzuschließen.
Artikel 1:
Die Vertragschließenden Seiten verpflichten sich in Übereinstimmung mit den Satzungen der Vereinten Nationen, sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten, und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, daß der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.
Artikel 2:
Die Vertragschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, sich im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlung zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfriedens und der Sicherheit ist, und werden alle ihre Kräfte für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzen.
Artikel 3:
Sie werden sich im Interesse der Gewährleistung der gemeinsamen Verteidigung und der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander unverzüglich jedesmal beraten, wenn nach Meinung einer der Seiten die Gefahr eines bewaffneten Überfalls auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten des Vertrages entsteht.
Artikel 4:
Im Falle eines bewaffneten Überfalles Europa auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird jeder Teilnehmerstaat in Verwirklichung des Rechts auf Selbstverteidigung in Übereinstimmung des Artikel 51 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen dem Staat oder den Staaten sofortigen Beistand individuell und in Vereinbarung mit den anderen Teilnehmerstaaten mit allen Mitteln, die ihnen erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen. Die Teilnehmerstaaten des Vertrages werden sich unverzüglich über gemeinsame Maßnahmen beraten, die zum Zwecke der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Sicherheit zu ergreifen sind.
Artikel 5:
Die Vertragschließenden Seiten kamen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze handelnden Kommando zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Die Französische Revolution 1789
indicator Das Leben der Juden in Galizien und der Bukowina - Geschichtliches
indicator Die Befreiung Frankreichs
indicator NATIONALSOZIALISMUS-
indicator Revolution von "unten"? - Revolution von "oben"!
indicator The Industrial Revolution in Great Britain - 1750 - 1850
indicator Der 1. Balkankrieg 1912
indicator VORBEMERKUNGEN
indicator Europa rüstet für einen neuen Krieg:
indicator Leben im / um´s Leprosenhaus


Datenschutz
Zum selben thema
icon Industrialisierung
icon Realismus
icon Kolonialisierung
icon Napoleon Bonaparte
icon Mittelalter
icon Sozialismus
icon Juden
icon Atombomben
icon Pakt
icon Widerstand
icon Faschismus
icon Absolutismus
icon Parteien
icon Sklaverei
icon Nationalismus
icon Terrorismus
icon Konferenz
icon Römer
icon Kreuzzug
icon Deutschland
icon Revolution
icon Politik
icon Adolf Hitler
icon Vietnam
icon Martin Luther
icon Biographie
icon Futurismus
icon Nato
icon Organisation
icon Chronologie
icon Uno
icon Regierung
icon Kommunistische
icon Imperialismus
icon Stalinismus
icon Reformen
icon Reform
icon Nationalsoziolismus
icon Sezessionskrieg
icon Krieg
A-Z geschichte artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution