Keineswegs kann jeder jede Art von Verträgen abschließen, denn des Gesetz verlangt zum gültigen Zustandekommen eines Vertrages die sogenannte Geschäftsfähigkeit.
Grundsätzlich erreicht ein junger Mensch die volle Geschäftsfähigkeit mit seinem 19. Geburtstag. Man sagt dann auch, er ist volljährig. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Gericht für volljährig erklärt werden. Volljährig und volljährig erklärte Personen können sich durch Vertrag uneingeschränkt verpflichten. Aber auch jüngere Personen sind in einem gewissen Umfang bereits in der Lage, selbständig Geschäfte abzuschließen.
Mündige Minderjährige (das sind Personen zwischen 14. und 19. Lebensjahr) können durchaus über Dinge, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), sowie über ihr eigenes Einkommen verfügen und sich diesbezüglich auch verpflichten.
Eine Schranke findet diese Verpflichtungsfähigkeit dort, wo durch eine auf sich genommene Belastung der mündige Minderjährige in seinen Lebensbedürfnissen gefährdet wird. Im Einzelfall wird allerdings das Gericht zu entscheiden haben, wann eine derartige Gefährdung vorliegt und damit das Geschäft ungültig ist. Der Erwerb eines Mopeds, für das die monatlichen Raten 20 oder sogar 30 Prozent der Lehrlingsentschädigung ausmachen, ist einem Minderjährigen aber ohne Zustimmung der Eltern jedenfalls nicht möglich, natürlich auch nicht die Kreditaufnahme mit ähnlichen hohen Rückzahlungsraten.
Schließlich sind sogar Personen unter dem vollendeten 14. Lebensjahr in einem allerdings sehr eingeschränkten Maß geschäftsfähig: nämlich bei Geschäften, die von ihren Altersgenossen üblicherweise geschlossen werden und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen. Diese Geschäfte werden allerdings erst dann gültig, wenn das Kind die Verpflichtung erfüllt hat (z.B. Bezahlung des Kaufpreises). Dies bedeutet , daß etwa ein fünfjähriges Kind rechtlich gültig einen Becher Eis kaufen kann, wenn es die Empfang genommene Ware sofort bezahlt. In allen Fällen bedürfen Verträge mit Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Diese Zustimmung kann dadurch zum Ausdruck kommen, daß der betreffende gesetzliche Vertreter des Minderjährigen mit unterschreibt oder bei Vertragsabschluß anwesend ist und nicht widerspricht. Als stillschweigende Genehmigung kann es aufgefaßt werden, wenn der gesetzliche Vertreter, nachdem er von diesem Geschäft erfahren hat, nicht dagegen protestiert. Es gibt aber auch Fälle , in denen selbst die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ausreicht, um ein rechtsgültiges Geschäft abwickeln. Gehört dieses Geschäft nicht zum "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb", so ist bei Minderjährigen neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch eine gerichtliche Zustimmung notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich z.B. um den Verkauf eines Grundstückes, einer Wohnung oder um die Bürgschaft für einen Kredit handelt.
Mündlicher Vertrag
Im Alltag ist die schriftliche Vertragsform meist nicht notwendig. An ihrer Stelle tritt der mündliche Vertrag. Der Kunde läßt sich in einem Geschäft Waren zeigen und vorführen, wählen aus, zücken die Brieftasche, zahlen und nehmen das Gekaufte mit. Das kann die Wurstsemmel vom Fleischhauer ebenso sein wie der Mantel aus der Boutique oder der Rasierapparat aus dem Elektrogeschäft. So einfach der mündliche Vertrag zu sein scheint - er hat auch seine Tücken. Vor allem in Zusammenhang mit der Reservierung von Waren, wenn der Kaufinteressent noch unschlüssig ist.
Eine Anzahlung oder eine Unterschrift kann schon für den Abschluß eines Laufvertrages sprechen. Dies um so mehr, wenn dem Kaufmann der Name und die Anschrift des Kunden bekannt ist.
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