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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Jahreszeiten

Bgb - skript



Rechtsgeschäfte: Streng einseitige RG:
1 WE/ Wirksamwerden mit der Abgabe der WE, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme anderer (nicht empfangsbedürftig)
Einseitig empfangsbedürftige RG:
1 WE/ Wirksamwerden mit Zugang der WE, §§130 ff
Zweiseitige o. mehrseitige RG:
(=Verträge) Mindestens 2 übereinstimmende WE`s
Empfangsbedürftige RG:
1 WE/ Wirksamwerden durch Abgabe u. Zugang (siehe Def.)


Botenstellung:
Empfangsbote:
Wirksamwerden der WE  Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem normalerweise Aushändigung an den Empfänger möglich und zu erwarten ist.
Bei Empfangsboten muß nach Verkehrsanschauung davon auszugehen sein, daß sie vom Empfänger mit dieser Funktion ausgestattet sind.

Erklärungsbote:
Risiko unterlassener o. verspäteter Übermittlung der WE  Erklärender
Erklärungsbote dann, wenn Person nicht die Eigenschaften eines Empfangsboten besitzt.


Rechtsgeschäftliche WE:
Mindestens eine WE, zusätzlich: Rechtsbindungswille (o. konkludentes HandelnTreu u. Glauben, Verkehrssitte) muß vorhanden sein.
RBW liegt insbesondere nicht vor bei gesellschaftl. Vereinbarungen, wie z.B. Einladungen.


Erfordernisse einer WE:
Objektive Hinsicht:
Verhalten, daß als WE verstanden werden kann, muß vorliegen.
Subjektive Hinsicht:
Handlungswille muß vorliegen  Handlung muß als solche gewollt sein


Form der WE:
Grundsatz: formlos (z.B. mündlich, schriftlich, konkludent); jedoch Schweigen keine WE
Ausnahmen: in vielen Fällen ordnet BGB Formvorschriften an (beachte: § 125); Schweigen kann in bestimmten Situationen als schlüssiges Verhalten mit einem bestimmten Inhalt nach Treu u. Glauben u. der Verkehrssitte gewertet werden.


Auslegung von WE`s:
Empfängerhorizont:
objektiver Erklärungsgehalt, den ein außenstehender Dritter (Empfänger) bei vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erkennt. (vgl. §157 u. §133)


Verträge: (§§145 ff)
Zustandekommen:
rechtzeitige Annahme eines Antrags (Angebot)
Antrag:
nach objektiver Betrachtung muß ein Bindungswille erkennbar sein, ansonsten nur Einladung zum Angebot (invitatio ad offerendum)
WE muß genügend bestimmt u. vollständig sein. Adressat muß durch bloße Zustimmung den Vertrag zustande bringen können.



Antrag gegenüber Abwesenden:
Rechtzeitige Annahme nach §147II: Dauer des Transportweges hin u. zurück + angemessene Überlegungsfrist; Setzen einer Annahmefrist nach §148 möglich.
Rechtzeitige Annahme auch, wenn der Antragende nicht unverzüglich (§121) die Verspätung anzeigt.  Maßgeblich: unverzügliche Absendung der Anzeige, nicht Ankunft.
Sonderfälle: § 156 (Versteigerungen), § 151 (Versandhandel, Hotelreservierung)

Dissensfall/Einigungsmangel:(§§154,155)

Versteckter Dissens:
Abgabe einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die der Annehmende in bestimmtem Sinne verstanden hat.
Wenn Antragender Erklärung genauso verstanden hat  Vertrag zustandegekommen
Hat Antragender Erklärung anders verstanden  keine Einigung über wesentlichen Vertragspunkt  kein Vertrag zustandegekommen (entgegen § 155).
Kein Dissens, wenn Erklärung objektiv eindeutig ist  Anfechtung wegen Irrtums möglich


Fehlerhafte RG:
Schwebende Unwirksamkeit: vgl. §108

Nichtigkeit:
Gravierende Fehler  ein nichtiges RG ist im Rechtssinne überhaupt nicht vorhanden.

Bsp: §125, §105, §§116-118, §134
Sittenwidrige RG sind nach §138 nichtig. RG ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstands- u. Gerechtigkeitsgefühl aller billig u. gerecht Denkenden verstößt.
Objektiv unmögliche RG nach §306  Geschäft ist auf eine zukünftige Leistung gerichtet, die niemand erbringen kann


Anfechtbare RG:
Voll wirksame RG, die durch Anfechtung rückwirkend vernichtet werden können (§142 I).
Erfordernisse einer erfolgreichen Anfechtung:
Anfechtungsgrund: einer der Fälle der §§ 119, 120, 123

Anfechtungsfrist: §121 bzw §124
Anfechtungserklärung: §143

Anfechtungsgründe:

Irrtum:
Inhaltsirrtum (§119 I 1.Alt.): Erklärender verstand seine Erklärung inhaltlich anders, als objektiv von sog. Empfängerhorizont zu verstehen war.
Erklärungsirrtum (§119 I 2.Alt): versprechen, verschreiben, vertippen
Übermittlungsirrtum (§120): z.B. Fehler der Post
Eigenschaftsirrtum (§119 II): z.B. wertbildende Faktoren, aber nicht Wert o. Preis selbst
Kausalität des Irrtums für die Erklärung und Erheblichkeit bei "verständiger Würdigung des Falles" (§119 I 2. Halbsatz) muß in allen Fällen gegeben sein
Einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Bsp: falsch angegebener Preis
Anfechtungsfrist (§121)
Unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern ab Kenntnissnahme (max. 30 Jahre)
Anfechtungserklärung (§143)

Empfangsbedürftige WE
Wichtig: Irrtum berechtigt zur Anfechtung  Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§122)

Vertrauensschaden (122 I)(=negatives Interesse): Anfechtungsgegner ist so zu

Stellen wie er stünde, wenn man das Angefochtene Geschäft hinwegdenkt.

Positives Interesse: voller Vertrauensschaden wird nicht ersetzt, wenn der

Anfechtungsgegner sich besser stünde als ohne Anfechtung (entgangener Gewinn)




Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung (§123):
Täuschung:
Vorspiegeln falscher Tatsachen oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht (z.B. aus Vertrag, Gesetz, Treu u. Glauben).
Arglistig:

bedeutet Vorsatz
Drohung:
Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als in seiner Hand liegend darstellt.  widerrechtlich, wenn Drohungsmittel (z.B. Körperverletzung) widerrechtlich ist oder angestrebter Erfolg widerrechtlich oder außer Verhältnis zum verwandten Mittel steht
("Anstößigkeit der Mittel-Zweck-Relation"). Kausalität zur WE-Abgabe ist Voraussetzung.
Anfechtungsfrist: in beiden Fällen 1J ab Kenntnisnahme (§ 124)
Anfechtungserklärung: (§143) wie bei Irrtum Nichtigkeit nach § 142, aber keine Schadensersatzpflicht (evtl. nach § 823 iVm StGB bei unerlaubter Handlung)

Fristen / Termine (§§186 ff):
enden immer am selben Tag o. Datum, an dem der Beginn der Frist lag (§187 I i.V.m. §188 II). Abweichend von §193 kann also auch ein Sonn- o. Feiertag bestimmt werden.

Bedingungen: (= Wirksamkeitsvoraussetzung)
Aufschiebende Bedingung: §158 I (z.B. Eigentumsvorbehalt, § 455)

Auflösende Bedingung: §158II
Grundsatz: Jedes RG kann mit Bedingung versehen werden
Ausnahmen: 1. Gesetzl. Verbot (z.B. § 925II)

2. Gestaltungsrechte (einseitige RG) (z.B. Anfechtung, Kündigung...)

Ausnahme: wenn Adressat es in der Hand hat, Eintritt der Bedingung

Herbeizuführen ("Potestativbedingung").


Verjährung (§§194 ff):
- Nur Ansprüche können verjähren, beginnt mit Anspruchsentstehung (§ 198)
- kein Erlöschen des Anspruchs, sondern Leistungsverweigerungsrecht, Schuldner muß sich auf die Verjährung berufen ("Einrede der Verjährung")

Eintritt der Verjährung:
Nach Ablauf der Verjährungsfrist (regelmäßige Verjährungsfrist (§195): 30J)
Ansonsten aber oft (kürzere) gesetzliche Verjährungsfrist (z.B. §§196,197, 853)
Unterbrechung der Verjährungsfrist:
Verjährung beginnt neu zu laufen. Unterbrechungsgrund nötig. (vgl. §217; §§208 ff)
Hemmung der Verjährungsfrist:
Nach §205 nur Verlängerung um Hemmungszeitraum/ Hemmungsgründe: (vgl. §§202 ff)
Ausschluß oder Erschwerung der Verjährung nach §225 unzulässig.
Erleichterung, insbesondere Verkürzung ist zulässig.
Ausnahmen von §225 können in Spezialvorschriften erlaubt sein. (z.B. §477)

Vertretung:

Rechtsfolge: der Vertretene wird VP
Vertreter muß im Namen des Vertretenen im Rahmen der Vertretungsmacht (gesetzlich, gewillkürt durch Vollmacht) rechtsgeschäftl. WE abgegeben haben
Vollmacht: formlos gültig (§ 167 II); Problem: Selbstkontrahieren (vgl. § 181)
...liegt zugrunde ein schuldrechtl. Rechtsverh. dessen ordnungsgemäße Erfüllung eine gewisse Vertretungsmacht erfordert.
...betrifft das sog. Außenverhältnis (rechtliches Können des Vertreters gegenüber Dritten)
...rechtliches Innenverhältnis regelt das rechtl. Dürfen

Vertretungsmacht:
...bestimmt i.d.R. der Vertretene den Umfang. In bestimmten Fällen gesetzl. geregelt.(z.B. Prokura lt. HGB)

Handeln ohne Vertretungsmacht (§§177 ff):
Vertrag ist schwebend unwirksam und wird durch Genehmigung des Vertretenen (§§ 182 ff.) wirksam. sonst unwirksam (ähnlich §108), bei Verweigern der Genehmigung (§179):
Prüfungsschema: Abs.1 = Grundsatz, Abs. 2 u. 3 Ausnahmen

III  keine Haftung
II  nur auf Vertrauensschaden (positives Interesse)
I  Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Duldungsvollmacht:
Vertretener kannte Handeln des Vertreters, ohne dagegen einzuschreiten.  muß sich so behandeln lassen, als hätte er eine Vollmacht erteilt.
Anscheinsvollmacht:
Vertretene kannte das Verhalten nicht, hätte es aber bei zumutbarer Sorgfalt kennen u. verhindern können.  Rechtsschein zurechenbar veranlaßt, muß sich daran festh. lassen.
Sonderprobleme:
- Handeln unter fremdem Namen §§164 ff. bzw. §§ 177 ff.
- Handeln unter falscher Namensangabe

Unterschied Vertreter zum Boten:
Vertreter kann nach §164 WE abgeben u. nach III entgegennehmen  Zugang beim Vertreter = Zugang beim Vertretenen.
Bei Willensmängeln ist grds. auf Person des Vertreters abzustellen (§ 166 I)

Rechtsobjekte(vgl. §§ 90 ff) (Anwendungsfälle: §§ 929, 433):
Verschiedene Arten von Sachen:

- bewegliche u. unbewegliche (§§929 ff/ §873 i.V.m §925)

- vertretbare u. unvertretbare (z.B. § 607, Geld)

Bestandteile einer Sache:

- wesentliche (§§93 ff) können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, insbesondere nicht im Eigentum eines anderen stehen oder verpfändet werden. (Bsp.: Autolack (§947))/ Sonderfall: in §94 geregelt
- nicht wesentliche

- Zubehör (§97 bzw. §98)  §314: Kauf einer Sache umfaßt im Zweifel auch das Zubehör.

-Schuldrecht-

Allg. Geschäftsbedingungen (AGB):Einschränkung der Vertragsfreiheit nach § 305, Art. 2 I

Unwirksame Klauseln
§10 u. §11, darüber hinaus Generalklausel nach §9  AGB Klauseln unwirksam, wonach der Vertragspartner entgegen Treu u. Glauben unangemessen benachteiligt wird.

Entstehung von Schuldverhältnissen:

Schuldverhältnisse aus RG:
...liefern eine sog. rechtsgeschäftl. bzw. vertragl. Anspruchsgrundlage u. setzen ein rechtsgeschäftl. Handeln voraus (z.B. Kauf-, Dienst-, Werkvertrag).

Gesetzliche Schuldverhältnisse:
...erwachsen aus der Erfüllung eines gesetzl. TB ohne Rücksicht darauf, ob die RF vom Betroffenen gewollt ist. (Bsp.: §129/§179)
Wichtigste Anspruchsgrundlagen: - §§ 823 ff (unerlaubte Handlung)
- §§ 812 ff (ungerechtfertigte Bereicherung)

- Gefährdungshaftung aus Gesetz (Bsp.: StVG)
Vertragliche Ansprüche immer vor gesetzlichen prüfen!!!







Erlöschen von Schuldverhältnissen:
- Erfüllung (§ 362), auch § 267 (durch Dritte)
Beachte: Scheck keine Erfüllung gem. §362, sondern Leistung erfüllungshalber gem. § 364I.I
Erst durch Einlösen des Schecks erlischt die Verbindlichkeit.

- Aufrechnung (§§ 387 ff)
- Vertrag
- Erlaßvertrag (§ 397): Einseitiges Verzichten auf Anspruch  nicht wirksam
-Rücktritt (§§ 346 ff)
...muß vertragl. vereinbart sein (sog. Rücktrittsvorbehalt)/ Rücktrittsrecht entweder vereinbart gem. §346 oder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 327)
-Kündigung (nur bei Dauerschuldverhältnissen)

-Gläubigerwechsel (§§ 398 ff):
durch Vertrag zwischen Alt- (Zedent) u. Neugläubiger (Zessionar) Abtretung (Zession) mgl.
-Schuldnerwechsel: (§§ 414 ff)Erfordert immer Zustimmung des Gläubigers

- Gläubiger schließt Vertrag mit Drittem als neuen Schuldner (§ 414)

- Altschuldner verabredet mit Drittem (Neuschuldner) die Schuldübernahme (§ 415) Gläubiger hat dies vorher genehmigt. Sonst schwebend unwirksam.
Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern (§ §420 ff)
Geldleistungen  Haftet jeder Schuldner nur anteilig oder als Gesamtschuldner (§ 421)?
§ 420  Teilschuld, aber i.d.P. Gesamtschuld  ausdrücklich vereinbart, o. bei Verträgen nach Vermutung des § 427 o. gesetzl. angeordnet. (Bsp.: §840I)
Ansprüche Gesamtschuldner gegen Mitschuldner im Innenverhältnis:

- gesetzl. Anspruch (§ 426 I)  Ausgleich nach Köpfen = von jedem Mitschuldner gleicher Anteil.

- Nach § 426 II geht kraft Gesetzes ("Legalzession") Anspruch des Gläubigers im Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 auf ihn über.  sog. Anspruchskonkurrenz


Inhalt der Schuldverhältnisse:
Grds. Vertragsfreiheit; nach Gesetz oder Vereinbarung der Beteiligten. Lt. §138 Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Durch §§ 242,157 Grundsätze für Vertragsabwicklung.
Leistungszeit: Leistungsübereignung grds. sofort (§ 271)
Leistungsort (§ 269): Grds. Wohnsitz des Schuldners  Holschuld! Bestimmung des Leistungsortes Bedeutung für Gefahrtragung (Risiko von Transportschäden)
Bringschuld, wenn Leistungsort beim Gläubiger. Erfordert Vereinbarung, § 269
Schickschuld (§270) Schuldner hat Leistung an Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Er trägt Kosten u. Gefahr. Geldschulden sind Schickschulden!

Vertragliche Pflichten:
Hauptleistungspflichten:...s.o.
Nebenpflichten:...entweder gesetzlich geregelt oder ergeben sich allg. aus §242 (sog. weitere Verhaltenspflichten)

Leistungsstörungen: Störungen in der Abwicklung eines Schuldverhältnisses.

- Schuldnerverzug (§§ 284 ff)

a) fällige Schuld (Verbindlichkeit)
b) Mahnung (= ernstliches Leistungsverlangen)/ Sonderfälle: § 284 I 2; § 284 II

c) Nichtleistung
c) Vertretenmüssen der Nichtleistung (§ 285)
Schuldner hat nach §276 Vorsatz (= Handeln mit Wissen u. Wollen) u. Fahrlässigkeit (Verschulden) zu vertreten. Nach §285 wird dies vermutet. Schuldner muß Fehlen von Verschulden nachweisen.

Rechtsfolgen (§§ 286 ff): Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 I)

Geldschulden: lt. § 288 I 4% Zinsen als Mindestschaden

Höherer Schaden = Höhere Beträge (§ 288 II i.V.m § 286 I)

- Gläubigerverzug (§§ 293 ff) (war bei nicht zu Hause, Lieferung konnte nicht erfolgen)

- Unmöglichkeit (§§ 275 ff u. §§ 306 ff). das zu liefernde Gut ist untergegangen

-

- Positive Vertragsverletzung (pVV)
Nicht im BGB geregelt, gewohnheitsrechtlich anerkannt, idP wichtig, Auffangtatbestand für alle Leistungsstörungen, die sich nicht als Unmöglichkeit o. Verzug darstellen.
Sonderfall: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo c.i.c.)
Vertragsverhältnis nur angebahnt, vor Vertragsabschluß erleidet ein Beteiligter durch
Verschulden eines anderen einen Schaden.
Sonderregelung bei gegenseitigen Verträgen (§ 326): "do et dies" = ich gebe, damit du gibst.

Verträge im Hinblick auf die vereinbarten Leistungspflichten:
Einseitig verpflichtende Verträge: (Bsp.: Schenkung)
(unvollkommen) zweiseitig verpflichtende V: (Bsp.: Leihe)
- Pflicht zur Gebrauchsübereignung  Pflicht zur pfleglichen Behandlung u. Rückgabe
- Kein Gegenseitigkeitsverhältnis (eine Leistung nicht Entgelt für die andere)
(vollkommen) zweiseitig verpflichtende V: (Bsp.: Kauf)
- Hauptpflicht steht im sog. Gegenseitigkeitsverhältnis: Leistung ist Entgelt für die andere

Voraussetzungen für Rechtsfolgen des § 326 I:
- Gegenseitiger Vertrag
- Verzug des Hauptschuldners mit der Hauptpflicht (im Gegenseitigkeitsverhältnis)
- Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Rechtsfolgen gem. §326I 2:
- Erfüllungsanspruch entfällt

- Wahlrecht des Gläubigers zwischen Rücktritt vom Vertrag (vgl. § 327 i.V.m §§ 346 ff) u. Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Sonderfall: § 326 II: Fristsetzung kann ausnahmsweise entfallen bei "Interessewegfall".

Anzunehmen, wenn Gläubiger mit verspäteter Leistung objektiv "nichts mehr

anfangen kann". (Bsp.: Saisonartikel)

Unmöglichkeit der Leistungserbringung: tatsächlich, rechtlich, wirtschaftlich:
Objektive Unmöglichkeit: liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann.
Subjektive Unmöglichkeit: wenn nur Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.
Ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 306): Vertrag, der bereits bei Vertragsschluß von niemandem erfüllt werden kann, ist nichtig. Evtl. § 307: Schadensersatzanspruch.
Nachträgliche Unmöglichkeit: Eintritt der Unmöglichkeit nach Vertragsschluß
Rechtsfolgen der nachträgl. U.:
§ 275 I: wenn Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (=kein Verschulden). (vgl. § 276)  Schuldner wird von Leistungspflicht frei.
§ 280 I: wenn Verschulden.  Schadensersatzpflicht des Rückgabepflichtigen
Beachte: Gläubiger kann in jedem Fall (§ 275 I o. § 280 I) Herausgabe des Ersatzes (=Stellvertretendes Commodum) nach § 281 verlangen.
Regelung bei subjektiver Unmöglichkeit:
Ursprünglich subjektive Unmöglichkeit: im BGB nicht geregelt. Umkehrschluß zu § 306: Gültigkeit dieser Verträge, evtl. sog. Garantiehaftung, wenn Schuldner Sache nicht beschafft.
Nachträglich subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): § 275 II: Vorschriften über objektive Unmöglichkeit gelten entsprechend (§ 275 I / § 280 / § 281)
Besonderheiten bei gegenseitigen Verträgen:
§§ 323 - 325: ob u. von wem ist Unmöglichkeit zu vertreten?
 von keinem: Anspruch auf Gegenleistung nach § 323 I entfällt, ist sie schon erbracht, muß sie nach § 323 III zurückgegeben werden.
 vom Gläubiger: nach § 324 ist Gegenleistung gleichwohl zu entrichten.
 vom Schuldner: nach § 325 I SE wegen Nichterfüllung oder Rücktritt (zus. zu § 325 I 3).


Positive Vertragsverletzung (pVV):

- AuffangTB für alle Pflichtverletzungen des Schuldners, die nicht Verzug/Unmöglichkeit darstellen o. durch Gewährleistungspflichten bei einzelnen Vertragstypen geregelt sind.
- Gewohnheitsrecht
 Schlechtleistung im Hinblick auf Haupt- o. Nebenpflichten. (Bsp.: Arzt führt OP mangelhaft aus.
 Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten werden aus §242 abgeleitet, z.B. Schutzpflicht)
- Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht
- Voraussetzungen: Pflichtverletzung + Vertreten müssen (Verschulden) Verschulden des Schuldners wird auch hier vermutet (analog §§ 282/285). Er muß sich entlasten.
- Fahrlässig: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

(einfach, grob, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach § 277)
- Haftung für Dritte, § 278: keine Möglichkeit der Entlastung!

Gläubigerverzug (Annahmeverzerrung)(§§ 293 ff):
Verschulden ist nicht erforderlich, Nichtannahme der angebotenen Leistung reicht.
Rechtsfolgen: § 300 I, Schuldner haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit
§304, Anspruch auf Aufwendungsersatz

Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß (Vertragsanbahnung) (c.i.c.)
- Fälle in denen ein Vertragsverh. noch nicht zustande gekommen ist, aber zustande kommen könnte; gewohnheitsrechtlich anerkannt
- Voraussetzung: Aufnahme des geschäftl. Kontakts  gesetzl. Schuldverhältnis
- Verhaltenspflichten aus § 242 sind zu beachten.  bei Verletzung dieser haftet Vertragspartner aus c.i.c. auf Schadensersatz
- Durch Annahme eines Schuldverhältnisses kommt §278 zum Tragen


Stückschuld, Gattungsschuld:
Stückschuld:
Kauf einer individualisierten Einzelsache o. Menge. (Bsp.: gebr. PKW)
Gattungsschuld (§ 243 I):
Keine bestimmte Sache, Leistung wird nur nach allg. Merkmalen bestimmt.
 jede Gattungsschuld wird durch Konkretisierung zur Stückschuld!!! (§ 243 II)
- Konkretisierung bei Holschulden:...wenn Aussonderung (Bereitstellung) u. Mitteilung an Besteller (Aufforderung zur Abholung)
bei Bringschulden:...Aussonderung u. Lieferung an Gläubiger + Angebot der Leistung
bei Schickschulden:...Aussonderung + korrekte Absendung
Sonstige Rechtsfolgen bei Gattungsschulden:
Aus § 279 -solange Leistung aus Gattung möglich:Schuldnerhaftung auch ohne Verschulden

- Geldschulden = Gattungsschulden

- Sonderfall: ...begrenzte Gattungsschulden (=Vorratsschulden)
Aus § 480 - Sondervorschriften im Kaufrecht

Ansprüche aus Unerlaubter Handlung richten sich auf Schadensersatz
Anspruchsgrundlagen: § 823 I / § 823 II / § 824 I / §825 / §826 / §§ 831-839
Möglich, daß mehrere Normen anwendbar sind. Wenn zusätzlich noch aus Vertrag bzw. RG:  Anspruchskonkurrenz

Prüfungsschema zu §823:

Objektive TB:
(1) Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Gesundheit) i.S.V §823I

Sonstige Rechte: = absolute Rechte
I.d.P. am wichtigsten: APR, Recht am eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb

(2) Verletzungshandlung eines Menschen
(3) Kausalität (1) u. (2)

(4) Schaden (muß ersatzfähig sein)
(5) Kausalität (4) u. (1): Adäquanztheorie: Kausalität nur (+), wenn fragliches Verhalten die Gefahr von (1) nennenswert erhöht hat
(6) Rechtswidrigkeit (wird vermutet; entfällt, wenn Rechtfertigungsgrund nach §227,228,229)
Subjektive TB:

(1) Verantwortlichkeit, §§ 827 ff.
(2) Verschulden =Vorsatz o. Fahrlässigkeit
(§823II im Anschluß prüfen: Verletzung eines Schutzgesetzes ist Voraussetzung)

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§831I):
TBV:
1. Verrichtungsgehilfe muß gegeben sein (=Jede Person, der von einer anderen eine Tätigkeit übertragen ist, sofern Weisungsabhängigkeit besteht.)
2. Schadenszufügung in widerrechtl. Weise ( VG muß TB gem. § 823 ff objektiv erfüllen)
3. Gehilfe muß in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben (nicht nur gelegentlich)
Rechtsfolgen:
Haftung des Geschäftsherren nach § 831. Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 möglich.
Entlastungsbeweis: Geschäftsherr muß den Gehilfen sorgfältig ausgesucht u. überwacht haben. Verrichtungsgehilfe i.S.V. § 831 kann gleichzeitig Erfüllungsgehilfe nach § 278 sein.

Allg. Fragen des Schadensersatzrechts: §§ 249 ff:
§253: Schmerzensgeld, nur bei in § 847 genannten unerlaubten Handlungen (APR analog)
§249 S.1  Naturalrestitution (= Schuldner hat Zustand zu schaffen, wie er ohne das

schädigende Ereignis bestehen würde)  Reparatur
§249 S.2  Gläubiger kann stattdessen erforderlichen Geldbetrag verlangen
§251II  Bsp.: Totalschaden, Ersatzpflichtiger kann in Geld entschädigen
§254  "Mitwirkendes Verschulden" des Geschädigten kann Ersatzanspruch mindern

oder ausschließen (abhängig vom Maß der Verursachung der Beteiligten (I))

Einzelprobleme des Schadensersatzrechts:
1. Drittschaden:
Schaden tritt nicht beim Verletzten i.S.v. § 823 I ein, sondern bei einem Dritten  Schaden wird nicht ausgeglichen, da anderenfalls uferlose Schadensersatzhaftung Folge wäre.
Ausnahmen: ...siehe §844 u. §845; beachte auch: sog. Drittschadenliquidation
2. Hypothetische Kausalität (Reserveursache)
Bei mehreren Beschädigungen einer Sache in Folge durch verschiedene Personen, hat jeder für den Schaden zu haften, den er angerichtet hat.

3. Rechtmäßiges Alternativverhalten:
Bsp.: Sekretärin kündigt fristlos, fristlose Kündigung war unzulässig, Arbeitgeber schaltet Stellenanzeige (1000 DM) u. will diese 1000 DM erstattet haben.
Folge: Kosten wären auch bei ordnungsgemäßer Kündigung angefallen, also kein SE-Anspruch. (Rechtmäßiges Alternativverhalten begrenzt hier den Ersatzanspruch)
4. Schadenanlage:
Hat eine Sache unerkannte wertmindernde Eigenschaften, ist dies bei Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zu ersetzen ist nur objektiver Wert, bzw. die objektive Wertminderung.
5. Vorteilsausgleichung:
Geschädigter kann durch Schaden Vorteil erlangen (z.B. Geschenke im Krankenhaus).
Grundsatz: Anrechnung findet nicht statt. In § 843 IV für Sonderfall ausdrücklich festgelegt. Zahlreiche Gesetze sehen aber gesetzl. Forderungsübereignung vor, wenn Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, usw. Leistungen erbringen u. dadurch den Schaden ausgleichen.  Anrechnung von Vorteilen findet nur dann statt, wenn sie für den Geschädigten zumutbar ist u. keine unbillige Entlastung des Schädigenden darstellt.
6. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs:
Ersatzpflicht geht nur soweit, wie ein Schaden gem. Adäquanztheorie bzw. sonstiger Kriterien zugerechnet werden kann. Darüberhinausgehende Schäden werden nicht ersetzt.





Kondiktionsansprüche (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung) §§812 ff:

Kondiktionsarten:
(1) Leistungskondiktion (§ 812 I)
a) Jemand muß etwas erlangt haben (etwas = jeder Vermögensvorteil)
b) Durch Gläubigerleistung (Leistung = jede bewußte zweckgerichtete Vermögensmehrung)

c) Leistung ohne rechtlichen Grund
Rechtsgrund: Vertrag bzw. allg. Vorhandensein einer Anspruchsgundlage. Fehlt insbesondere, wenn Vertrag nichtig kG oder bei Anfechtung.
Rechtsfolgen: § 812  erlangtes Etwas muß herausgegeben werden; Anspruch des Gläubigers nach § 812 i.V.m. § 818 auf Wertersatz wg. Unmöglichkeit der Herausgabe.
§ 818 II  Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
§ 818 III  Kondiktionsschuldner (Herausgabepflichtiger) kann sich auf erfolgten Wegfall der Bereicherung berufen. Berufung auf § 818 III entfällt, wenn Schuldner den Fehler des Rechtsgrundes kannte. ( Bösgläubigkeit des Schuldners = keine Berufung auf § 818 III)
(2) Kondiktion wegen Bereicherung "in sonstiger Weise": (Hauptfall: Eingriffskondiktion)
TB: a) Schuldner muß etwas erlangt haben

b) muß in sonstiger Weise geschehen, nicht mit Leistung, z.B. Nutzung fremder Rechte

c) Auf Kosten des Gläubigers (Bereicherung unter Verstoß gegen die Zuordnung eines Rechtes)

d) Fehlen eines rechtl. Grundes (z.B. Erlaubnis des Rechtsinhabers)
Rechtsfolgen: Herausgabepflicht § 812 mit Modifikationen nach § 818
Sonderfälle:
(1) Sittenwidrige RG  trotz Vorliegen einer Leistungskondiktion nach § 812 kein Kondiktionsanspruch gem. § 817,2.
(2) § 816  Abs.1 S1 Verfügung eines Nichtberechtigten/ nach §§ 929, 932 gutgläubiger Erwerb fremden Eigentums von einem Nichteigentümer möglich.  I.S.v. § 816 I Übereignung einer Sache an einen Gutgläubigen Dritten wirksam. Rechtsfolge: Nach § 816 I 1 Anspruch des Ex-Eigentümers gegenüber dem Veräußerer auf Geschäftserlös.
Ebenfalls gegebener Schadensersatzanspruch nach § 823 ff wirschaftlich weniger interessant, wo das Erlangte mehr wert ist als die Sache.
§816 I 1 greift nicht, wenn Verfügung des Nichtberechtigten unwirksam (gestohlene Sachen nach § 935)  Lt. Rechtsprechung Anwendbarkeit von § 816 I 1 durch Genehmigung der Verfügung durch Eigentümer  somit Wirksamkeit u. nachträgliche Anwendbarkeit des § 816 I 1
§ 816 I 2: bei wirksamer unentgeltl. Verfügung Durchgriff gegenüber begünstigten Dritten.  dieser muß erlangten Vorteil (Eigentum) herausgeben, da weniger schutzwürdig als bisheriger Eigentümer, der sich in diesem Fall nicht an Veräußerer halten kann.
§ 816 II  Herausgabeanspruch des an einen Nichtgläubiger geleisteten, sofern wirklicher Gläubiger dadurch seinen Anspruch verliert.  Regelung knüpft an § 407 an  bei Abtretung Zahlung des Schuldners an Altgläubiger wirksam gegenüber Neugläubiger, wenn Schuldner von Abtretung nichts weiß.
Beachte: § 816 lex spezialis zu § 812, also ggfls. vorab zu prüfen!!!
Bei Inanspruchname von Beförderungsleistungen:
Erlangtes Etwas (§ 812) = Beförderung als solche Anspruch aus § 818 III?
 wäre die Fahrt in jedem Fall unternommen worden  Bereicherung in Höhe des tarifmäßigen Entgelts
 wäre sie normalerweise nicht unternommen worden  Bereicherung nach § 818 III zu verneinen  Berufung auf § 818 III scheidet auch hier aus, wenn Bösgläubigkeit gem. § 819I
Bei Minderjährigen: BGH hat § 828 analog angewendet.

Verträge: §§ 433 ff regeln Vielzahl von Verträgen. Keine abschließende Aufzählung.
Gemischte Verträge: enthalten Merkmale mehrerer Vertragstypen (z.B. Besuch eines Restaurants (Elemente eines Werk-, Dienst- u. Mietvertrags))
bei Leistungsstörungen: Es ist darauf abzustellen, bei welchem Vertragsbestandteil die Leistungsstörung aufgetreten ist)
Kaufvertrag §§ 433 ff: Gegenseitiger Vertrag/ Hauptpflichten mit Entgeltcharakter
Hauptpflichten des Verkäufers (§ 433 I): beim Sachkauf Übereignung der Kaufsache u. Übergabe i.S.v. § 854  Verschaffen des unmittelbaren Besitzes.
Unterschied bewegliche Sachen (§§ 929 ff) unbewegliche Sachen (Grundstücke) (dann § 873 i.V.m. § 925) bei Übereignung zu beachten.
Ein Recht kann auch Kaufgegenstand sein  § 398 bzw. § 413 verlangt eine Abtretung (Einigung über den Inhaberwechsel)
Hauptpflicht des Käufers (§ 433 II): Kaufpreiszahlungspflicht, nicht Abnahmepflicht.
Bei Leistungsstörungen: §§ 323 ff, was in § 440 ausdrücklich klargestellt ist.
Nebenpflichten: ergeben sich aus Gesetz o. §§157 i.V.m. 242 (Verkehrssitte wichtig!)
Form des KV`s: formfrei, Ausnahme z.B. Grundstücke § 313
Sonderregelungen zur Gefahrtragung: Abweichungen von §§ 323 ff.: § 446 bei beweglichen Sachen Risiko des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf Käufer über.  Käufer muß KP auch zahlen, wenn Verkäufer noch nicht vollständig erfüllt = übereignet hat: "Preisgefahr"
Zufällig = weder vom Käufer noch vom Verkäufer zu vertreten.
§ 446 II bei unbewegl. Sachen maßgebend entweder Übergabe o. Grundbucheintragung.
§ 447 beim Versendungsverkauf geht Preisgefahr beim zufälligen Untergang auf Käufer über, wenn Transporteur Sache in Besitz genommen hat. Voraussetzung: Versendung auf Verlangen des Käufers, nach einem anderen Ort als Erfüllungsort. Erfüllungsort: § 269
Wenn Verkäufer mit eigenen Leuten liefert, liegt i.d.R. Bringschuld vor ( Erfüllungsort =Leistungsort liegt beim Käufer, § 447 gilt nicht)
Kauf unter Eigentumsvorbehalt: kein bedingter Kauf, nur Kaufsachenübereignung aufschie-bend bedingt (§ 455 Rücktrittsrecht des Verkäufers (§ 346), falls Käufer in Zahlungsverzug)

Gewährleistungsrecht = Sachmängelhaftung:
§§ 479 ff bei vorliegendem Sachmangel Käufer statt Erfüllungs-,Gewährleistungsanspruch.
Voraussetzung: Sachmangel gem § 459 zur Zeit des Gefahrenübergangs, vgl. §§ 446, 447
Haftung des Käufers unabhängig vom Verschulden
Arten von Sachmängeln:
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: § 459 II:
Muß erkennbar werden, daß Verkäufer besondere Haftung übernehmen will; Recht-sprechung stellt darauf ab, welche Bedeutung Verkäuferaussage für Kaufentschluß hat.

Subjektiver Fehlerbegriff:
Abweichen des Zustandes der Kaufsache von dem nach Vertrag vorausgesetzten Zustand: Vertragsparteien entscheiden Merkmale der Kaufsache. Fehlen vereinbarter Merkmale hat bereits Mangelhaftigkeit zur Folge.

Objektiver Fehlerbegriff:
Wenn keine bestimmten Vereinbarungen über Kaufsache getroffen sind, ist sie mangelhaft, wenn gewöhnlicher Gebrauch beeinträchtigt wird.
Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit einer Sache:
Wandlung: (= Rückgängigmachung des Kaufes)
Der nach § 462 berechtigte Käufer kann bei Wandlung entgegen des Wortlautes des §465 sofort vom Verkäufer Rückzahlung des Geldes verlangen, ohne auf Zustimmung zur Wandlung zu klagen (sog. Herstellungstheorie)
Durchführung der Wandlung gem. § 467  Vorschriften über das Rücktrittsrecht nach §§ 346 ff finden analog Anwendung.
Minderung: (= Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend der Wertminderung (§472))
Überzahlter Betrag muß gem. § 812 rückerstattet werden.
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung: nach § 463 nur ausnahmsweise bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft § 459 II oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bzw. arglistigem Vorspiegeln einer positiven Eigenschaft.
Außer Schadensersatz auch Wandlung oder Minderung möglich.

Zwei Arten von Schadensersatz:
a) großer Schadensersatz (= Rückgabe der Sache u. Ansatz der Kosten, die eine ordnungsgemäße Sache wert wäre)
b) kleiner Schadensersatz (= Käufer behält die Sache u. verlangt vom Verkäufer die Mehrkosten, die infolge des Mangels entstehen.
Besonderheiten beim Gattungskauf:
Statt Wandlung oder Minderung auch Lieferung einer Ersatzsache im mangelfreien Zustand möglich u. gem. § 480 II auch Schadensersatz als 4. Wahlmöglichkeit.
Beachte: §§ 459 ff schließen im Hinblick auf Mangelfolgeschäden Schadensersatzansprüche wegen pVV nicht aus (Bsp.: Verkäufer mangelhaften Tierfutters haftet für den Tod der Tiere)

Verjährung der Mängelansprüche (§ 477):
6 M bei beweglichen Sachen; 1 J bei Grundstücken ab Übergabe, sofern Verkäufer Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Wichtig: §477 wird auch analog auf Ansprüche aus pVV angewandt, die im Zusammenhang

mit einem Sachmangel stehen.

 
 

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