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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der magistrat (a.a.o. 1948, 99-110)



Abgesehen von den meisten Aufgaben, die der Herrscher als oberster Priester gehabt hatte, gingen seine gesamten Vollmachten auf zwei jähr¬lich vom Volke neu zu wählende Beamte, die Konsuln , über, die in ältesten Zeiten nach ihren wichtigsten Aufgaben auch praetores ("Herzöge") oder iudices hießen. Ihre Amtsinsignien erinnerten an die der Könige und unterstrichen ihre umfassende Macht.

Die Beschränkung der königlichen Gewalt lag in der zeitlichen Begrenzung des Amtes auf ein Jahr (Annuität) und in seiner Teilung (Kollegialitätsprinzip). Letztere bedeutete nicht, wie man vermuten könnte, dass die Amtsinhaber nur gemeinsam bzw. bei zahlenmäßig stärkeren Kollegien nur durch Mehrheitsbeschluss ihr Amt hätten ausüben können.
Jeder Kollege ("Mitgewählter") war bei gleichem Rang (par potestas) im Besitz der vollen Amts- und Befehlsgewalt, des imperium, das nach typisch römischer Auffassung von einer einheitlichen Staatsgewalt zivile, militärische und jegliche sonstige Vollmacht, insbesondere auch auf dem Gebiet der Außenpolitik, sowie Rechtssetzung und Rechtsprechung und gewisse religiöse Befug¬nisse in und außerhalb Roms (Amtsbezirke domi militiaeque / domi forisque) zum Inhalt hatte.
Eine grundsätzliche, strikte Gewaltenteilung, wie sie uns seit Montesquieu für einen freiheitlichen Staat nötig erscheint (in Legislative, Exekutive und Jurisdiktion), gab es nicht , wenn es auch in der Praxis infolge des Kollegialitätsprinzips und der Vermehrung der Beamtenstellen zur Trennung von Zuständigkeiten, Aufgaben und Verwaltungsbezirken provinciae) kam.

Oftmals führten beide Konsuln unabhängig voneinander auf verschiedenen Kriegs¬schauplätzen ein Heer. Befanden sich jedoch beide beim gleichen Heer, erfolgte im allgemeinen täglicher Wechsel im Oberbefehl, während in Rom monatlicher Wechsel üblich war. Der nicht amtierende Konsul besaß gegenüber Anordnungen seines Kollegen ein Einspruchsrecht (intercessio). Darum kam es meist zu einer Einigung; sonst entschied schließlich das Los.
In Kriegs- und Notzeiten übertrugen Senat und Magistrat - befristet auf sechs Monate - die alleinige Macht auf eine Person, die sodann den Titel imperator führen durfte.

Bedenkt man, dass die Beamten sich nicht wie heutzutage als Beauftragte und Diener (ministri) des Volkes oder Staates bzw. eines über ihnen stehenden Staatsoberhauptes betrachteten, sondern, wie der Name (magistri, magistratus) sagt, als Repräsentanten und Inhaber der öffentlichen Gewalt, so wird ihre Macht und Bedeutung klar.

Sie bildeten fortan mit Ausbau der Ämterhierarchie die wichtigste Säule des römischen Staatswesens. Sie abzusetzen oder nur zur Verantwortung zu ziehen, war während ihrer Amtszeit unmöglich. Nur von sich aus konnten sie ihr Amt niederlegen, und den Prozess konnte man ihnen erst nach Ablauf der Amtsperiode machen. Die Konsuln konnten den Prätoren Anordnungen erteilen, diese wiederum rangniederen Beamten mit nur beschränkter Gewalt (potestas). Eventuellem Widerstand begegneten sie durch Verhängen von Geld- und Haftstrafen; selbst die Prügel-, sogar die Todesstrafe war möglich (ius coercendi; vgl. dazu das Recht der Provocatio). (a.a.O. 1948, 115-118)
Nur ein Amt kannte hier Einspruchsmöglichkeit: der Volkstribun, dessen Befugnisse sich auf das Staatsgebiet beschränkte, war in seiner Person unverletzlich (sacrosanctus). Seine Aufgabe war es, einem Bürger, der seine Hilfe begehrte, vor Unrecht erscheinenden Maßnahmen eines Beamten - selbst eines Konsul - zu schützen (ius auxilium ferendi).
Ihr Einschreiten (intercessio, s.o.), ihr Veto verhinderte jede Amtshandlung.
Das Volkstribunat, die "legalisierte Revolution in Permanenz", sollte sich aufgrund seiner sehr weitreichenden Kompetenzen auch als Element zur Agonie der Republik im 1. Jh. v. Chr. erweisen. (a.a.O. 1948, 161-164)

 
 

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