Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt.
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Besonderer Kündigungsschutz
11.2.7.1 Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.
Anfechtungsgründe:
- Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft,
Tätigkeit für die Gewerkschaft)
- Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im
Betrieb beschäftigten AN, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).
11.2.7.2 Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
11.2.7.2.1 Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig. (Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)
11.2.7.2.2 Mitglieder des Betriebsrates
sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.
11.2.7.2.3 Präsenzdiener
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einberufungsbefehles bis ein Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.
|