In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr bringt, ist gemäß Chemiegesetz vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zur Einhaltung der Vorschriften zu bestellen.
Der Beauftragte muss nachweislich Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang haben, und weiters über die notwendigen Erst Hilfe-Kenntnisse verfügen.
Der Beauftragte muss ständig im Betrieb beschäftigt, und während der üblichen Betriebszeiten anwesend sein. Wenn er nicht anwesend ist, muss er zumindest leicht erreichbar sein. Ein sachkundiger Stellvertreter ist für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Ist die Bestellung eines Giftbeauftragten wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder der Geschäftsführer diese Aufgaben zu übernehmen. Die Bestellung von Giftbeauftragten ist in Betrieben, in denen Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (=mindergiftig) sind, vorgeschrieben.
Der Giftbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Chemikaliengesetzes oder der daraufberuhenden Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat den Betriebsinhaber über Mängel und andere Wahrnehmungen unverzüglich zu informieren. Durch die Bestellung eines Beauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers nicht berührt. Es sind aber ebenfalls Strafen gegen Missachten der Beauftragtenaufgaben vorgesehen.
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