2.4.1 Begriff und Arten
§ 1 des Markenschutzgesetzes definiert:
\"Unter Marken werden in diesem Gesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden.\"
Marken können sein: Wortmarken (bzw. Zahlenmarken), Bildmarken oder Kombinierte Marken
Je nachdem, wer die Marken schützen läßt (Erzeuger oder Händler), spricht man von Fabriksmarken (z. B. Philips, AEG) oder Handelsmarken (z. B. Quelle, Spar, GÖC).
Eine Sonderform sind Verbandsmarken. Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, stellen ihren Mitgliedern Verbandsmarken zur Verfügung. Die Bezeichnung der Waren mit diesen Verbandsmarken soll die Kunden von der einheitlichen Qualität überzeugen (z. B. Verband österreichischer Fotohändler, Österreichischer Drogistenverband etc.).
2.4.2 Registrierung von Marken
Das Verfahren ist dem Patentverfahren ähnlich: Zuerst erfolgt eine schriftliche Anmeldung beim Markenregister (wird beim Patentamt in Wien geführt). Es folgt ein Prüfverfahren (geprüft werden die Zulässigkeit, die Schutzfähigkeit, die eventuelle Ähnlichkeit oder Gleichheit mit bereits eingetragenen Marken etc.). Schließlich wird die Veröffentlichung im \"Österreichischen Markenanzeiger\" und die Ausstellung einer \"Markenurkunde\" vorgenommen.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Sie kann jeweils auf die gleiche Zeitdauer verlängert werden.
Internationaler Markenschutz
Durch Registrierung beim \"Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums\" in Genf kann der Markenschutz für alle Länder erwirkt werden, die dem \"Markenschutzabkommen\" beigetreten sind (\"Madrider Abkommen\"). Die internationale Schutzfrist beträgt 20 Jahre. Die Verlängerung um jeweils weitere 20 Jahre ist möglich. Marken können auch verkauft (ohne Übergang des Unternehmens) oder in Lizenz weitergegeben werden.
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