Als Produkthaftung bezeichnet man das Einstehenmüssen des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gebrachten, fehlerhaften
Produktes entstehen. Das Produkt muss also einen Fehler aufweisen und in den Verkehr gebracht worden sein. Gehaftet wird nur für Mangelfolgeschä-
den, also nicht für Schäden am Produkt selbst. Produktschäden fallen aus-
schliesslich unter die Sachgewährleistung nach Art. 197ff - OR.
Die Produktehaftung ist von grosser Bedeutung, weil der Verkäufer, der selbst nicht herstellt, für Mangelfolgeschäden im allgemeinen nicht haftet. Denn eine Haftung nach OR Art. 208 III besteht nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, was dann der Fall sein wird, weil der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, grundsätzlich keine Untersuchungspflicht hat; ferner deshalb, da der Geschädigte mit dem Käufer des Produktes nicht notwendig
identisch ist, so dass nur eine ausservertragliche Haftung zwischen ihm und dem Produzenten in Betracht kommt. Steht der geschädigte Konsument mit dem Hersteller ausnahmsweise in einem vertraglichen Verhältnis, so konkur-
rieren Produzenten- und Sachmangelhaftung.
Das Wesen der Produktehaftung besteht in einer verschuldensunabhängigen
Kausalhaftung.
Schwierigkeiten bei der Statuierung einer solchen Haftung ergeben sich aus dem Umstand, dass man einerseits den technischen Fortschritt und die mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigen muss. Anderseits ein übertrie-benes Anspruchsdenken zurückdrängen sollte.
Zutreffend ist das Argument, dass der Hersteller die Produktionsrisiken ver-sichern und die jeweiligen Prämienkosten über die Warenpreise auf den Konsument abwälzen kann.
Dies führt zu einer nicht zu unterschätzenden Verteuerung der Produkte!
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